Healomed.de | Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Healomed GmbH

Wir bemühen uns, die hier zur Verfügung gestellte Version aktuell zu halten. Unter Umständen können jedoch Änderungen notwendig geworden sein, die in dieser Version noch nicht berücksichtigt sind. Die im Internet veröffentlichte Version dient daher nur Ihrer Information, die jeweils verbindlich geltenden AGB können Sie schriftlich bei uns anfordern.
§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Healomed GmbH (im Folgenden: Verkäufer) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge,
die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1). Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,
technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen
nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der
Ware an den Käufer erklärt werden. Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich mit Unterschrift des
Auftraggebers unter Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften an die Postanschrift des Verkäufers.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Soweit er von diesen
AGB abweichende Einzelregelungen enthält, gehen diese den Regelungen der Geschäftsbedingungen
vor. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich,
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Verkäufer. Mit Ausnahme des GeschaÅNftsführers sind die Mitarbeiter des Verkäufers
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per
E-Mail, nicht ausreichend.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab
Werk zuzüglich Versand, Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferung erheben wir eine Lieferpauschale.

(2) Der Käufer zahlt 50% des Gesamtrechnungsbetrages vorab bei Bestellung, die weiteren 50% binnen
Werktagen nach Erhalt der Lieferung rein netto Kasse zuzüglich 19% MwSt., sofern nichts abweichendes
schriftlich vereinbart wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so
sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im
Falle des Verzugs bleibt unberührt. Lieferung an Erstkunden oder ins Ausland erfolgen ausschließlich
gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

(4) Eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen des Käufers gegen Ansprüche des Verkäufers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des
Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet
sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets
nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Die mitgeteilten voraussichtlichen Lieferfristen beziehen sich auf die Lieferung ab Werk,
sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers und ohne dass es hierzu
einer gesonderten Erklärung bedarf, die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlängern, in
dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch Lieferverzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers, höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen
aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Hersteller oder Lieferanten)
verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung
nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom
Vertrag zurücktreten.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes durch den Verkäufer (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder
die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem
Käufer angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die
Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene
Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert. Der Verkäufer kann diese Leistung kulanzweise übernehmen.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch eine Installation oder Produktschulung schuldet,
die Installation oder Produktschulung abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt
und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache
begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall
seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und
- der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines
dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht
oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist
beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm
bestimmten Dritten unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten
als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche MaÅNngelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben
Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für
den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
war, in der in § 2 (5) Satz 3 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der
beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter MaÅNngelrüge
vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist zur
Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Sofern die Reparatur nach den Vorgaben des Herstellers
nur durch ihn erfolgen kann, ist der Gegenstand auf Verlangen des Verkäufers zur Durchführung
der Nachbesserung frachtfrei an den Hersteller oder eine andere vom Verkäufer mitgeteilte Stelle zu
versenden.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen
kann, kann der Verkäufer nach seiner Wahl seine GewaÅNhrleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. GewaÅNhrleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen
und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während
der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden GewaÅNhrleistungsansprüche des
Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers und entgegen der
Herstellervorgaben den Liefergegenstand öffnet, ändert oder durch Dritte ändern lässt. Eine kulanzweise
Reparatur bleibt möglich.

(7) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-,
Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Eine inhaltliche Gewähr für die mit den Liefergegenständen an
den Käufer übermittelten Handbücher, Gebrauchsanweisungen und technischen Angaben des Herstellers
wird ausdrücklich nicht übernommen. Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie
für die medizinische Wirksamkeit der Liefergegenstände.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart
wurde.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur
nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vertragsgegenstände
(nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern, verpfänden, oder in sonstiger Weise über
das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von
wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind
außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind. Bei mittelbaren Schäden und Folgeschäden in Folge
fehlerhafter Anwendung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer ist eine Haftung ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000,00 je
Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens oder in sonstigen Fällen, in denen sie rechtlich nicht zulässig wäre.

(8) Soweit den Verkäufer und / oder den Käufer aufgrund der Regelungen des Medizinproduktgesetzes
oder Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie nach europäischem Recht Anzeige-, Melde- und
Kontrollverpflichtungen für die verkauften Gegenstände treffen, werden diese Verpflichtungen mit Lieferung
vollständig auf den Käufer übertragen. Er hat diese Verpflichtungen im Falle einer Weiterveräußerung
auf seinen Käufer zu übertragen. Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht. Der Käufer ist insbesondere
zur Führung eines eventuell erforderlichen Medizinproduktebuchs verpflichtet. Verletzt der Käufer
diese Verpflichtungen, hat der den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Vertragspflichten ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei
Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten
gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers München oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen
den Verkäufer ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten
zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.